§ 104 – Pflichten der Leistungserbringer
(1) Die Leistungserbringer sind berechtigt und verpflichtet: im Falle der Überprüfung der Notwendigkeit von Pflegehilfsmitteln (§ 40 Abs. 1), normal normal im Falle eines Prüfverfahrens, soweit die Wirtschaftlichkeit oder die Qualität der Leistungen im Einzelfall zu beurteilen sind (§§ 79, 112, 113, 114, 114a, 115 und 117), normal normal 2a. im Falle des Abschlusses und der Durchführung von Versorgungsverträgen (§§ 72 bis 74), Pflegesatzvereinbarungen (§§ 85, 86), Vergütungsvereinbarungen (§ 89) sowie Verträgen zur integrierten Versorgung (§ 92b), normal normal im Falle der Abrechnung pflegerischer Leistungen (§ 105) normal normal normal arabic die für die Erfüllung der Aufgaben der Pflegekassen und ihrer Verbände erforderlichen Angaben zu speichern und den Pflegekassen sowie den Verbänden oder den mit der Datenverarbeitung beauftragten Stellen zu übermitteln. (2) Soweit dies für die in Absatz 1 Nr. 2 und 2a genannten Zwecke erforderlich ist, sind die Leistungserbringer berechtigt, die personenbezogenen Daten auch an die Medizinischen Dienste und die in den §§ 112, 113, 114, 114a, 115 und 117 genannten Stellen zu übermitteln. (3) Trägervereinigungen dürfen die ihnen nach Absatz 2 oder § 115 Absatz 1 Satz 2 übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies für ihre Beteiligung an Qualitätsprüfungen oder Maßnahmen der Qualitätssicherung nach diesem Buch erforderlich ist.
Kurz erklärt
- Leistungserbringer müssen Informationen speichern und an Pflegekassen sowie deren Verbände übermitteln.
- Dies betrifft die Überprüfung von Pflegehilfsmitteln und die Beurteilung von Wirtschaftlichkeit und Qualität.
- Sie sind auch verpflichtet, Daten für Versorgungsverträge und Vergütungsvereinbarungen zu verwenden.
- Personenbezogene Daten dürfen an Medizinische Dienste und bestimmte Stellen übermittelt werden.
- Trägervereinigungen können diese Daten verarbeiten, um an Qualitätsprüfungen teilzunehmen.